1.2. Beim angefochtenen Entscheid vom 21. Juni 2021 handelt es sich um einen Einspracheentscheid in Abgabesachen im Sinne von § 35 Abs. 2 BauG. Das Spezialverwaltungsgericht ist damit für die Behandlung der Beschwerde zuständig. 1.3. 1.3.1. Beide Beschwerdeführenden sind als Gesamteigentümer der Parzelle aaa beitragsbelastet und haben demzufolge ein eigenes, schutzwürdiges und aktuelles Interesse an der Aufhebung des Einspracheentscheids (§ 42 lit. a VRPG). Die Beschwerdegegnerin lässt geltend machen, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde für die Erbengemeinschaft -5-