F.1. Mit Schreiben vom 9. November 2021 brachte das SKE die Vernehmlassung den Beschwerdeführenden zur Kenntnis und stellte ihnen frei, bis 2. Dezember 2021 zu replizieren. F.2. Die Beschwerdeführenden replizierten innert erstreckter Frist mit Eingabe vom 21. Dezember 2021 und hielten an ihren Ausführungen fest. G.1. Mit Schreiben vom 3. Januar 2022 brachte das SKE die Replik der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis und setzte ihr eine Frist bis 26. Januar 2022 für eine abschliessende Duplik. G.2. Die Beschwerdegegnerin liess am 24. Januar 2022 duplizieren und an ihren Anträgen festhalten. H. Am 25. Januar 2022 wurde die Duplik den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht.