D.2. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 3. September 2021 die verlangten Unterlagen ein. E.1. Nachdem der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet worden war, brachte das SKE die Beschwerde der Einwohnergemeinde Q. (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit Schreiben vom 10. September 2021 zur Kenntnis und setzte ihr eine Frist zur Vernehmlassung bis 4. Oktober 2021. E.2. Die Beschwerdegegnerin liess sich mit Eingabe vom 3. November 2021 innert erstreckter Frist vernehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen.