C. Gegen den abschlägigen Einspracheentscheid erhob B. (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 22. August 2021 Beschwerde beim Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Kausalabgaben und Enteignungen (kurz: SKE), und beantragte die Aufhebung des Beitrags von Fr. 12'306.10 für den Anschluss an die Schmutzwasserleitung. -3- D.1. Mit Schreiben vom 25. August 2021 forderte das SKE den Beschwerdeführer zur Einreichung einer Erbbescheinigung sowie einer Vollmacht zur Vertretung allfälliger Miterben auf. Weiter wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 1'100.00 einverlangt.