2. Die Kosten für das Verfahren, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00, der Kanzleigebühr von Fr. 320.00 und den Auslagen von Fr. 120.00, zusammen Fr. 1'640.00, werden zu 90 %, ausmachend Fr. 1'476.00, dem Beschwerdeführer und zu 10 %, ausmachend Fr. 164.00, der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.00 wird dem Beschwerdeführer angerechnet. 3. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin einen Parteikostenersatz von Fr. 1'700.00 (inklusive Auslagen und MWST) zu bezahlen. Zustellung - Beschwerdeführer - Beschwerdegegnerin (2) Mitteilung - Mitwirkende Fachrichter - Gerichtskasse (intern)