AnwT) wird als angemessen erachtet. Von einem ausserordentlichen Aufwand nach § 8b Abs. 1 AnwT kann auch nach der eigenen Deklaration des Rechtsvertreters, der in der vorgelegten Kostennote einen Aufwand von 14 Stunden ausweist, nicht die Rede sein. Die Parteientschädigung wird somit auf Fr. 2'100.00 festgesetzt, wovon der Beschwerdeführer 80%, ausmachend Fr. 1'700.00, zu bezahlen hat. - 28 - Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.