15.2. 15.2.1. Die Parteikosten werden nach denselben Grundsätzen verlegt (§§ 29 und 32 Abs. 2 VRPG). Die Parteikosten wären demnach zu 90 % vom Beschwerdeführer und zu 10 % von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Es ist eine Verrechnung der Bruchteile des Obsiegens bzw. Unterliegens vorzunehmen (vgl. AGVE 2011 S. 249 f., mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin somit 80 % der Parteikosten zu ersetzen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin reichte dem Gericht anlässlich der Verhandlung vom 23. November 2023 eine Kostennote über Fr. 4'437.25 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) ein.