15. 15.1. Abschliessend sind die Verfahrenskosten zu verlegen. Sie werden den Parteien in der Regel nach Ausgang des Verfahrens auferlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich vollumfänglich vom Beschwerdeführer zu tragen. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch aufgrund des Verfahrensfehlers (Verletzung der Protokollierungspflicht, Erw. 4.6.) einen Teil der Kosten zu übernehmen. Dieser wird auf 10 % festgesetzt. - 27 -