14. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Gebiet XY erst durch den Neubau der Schmutzwasserleitung gesetzeskonform erschlossen wird (Erw. 11.3.). Dem Grundstück des Beschwerdeführers erwächst dadurch ein Sondervorteil (Erw. 12.). Die Kostenaufteilungen zwischen Gemeinde und Grundeigentümern (Erw. 13.3.) sowie unter den Grundeigentümern (Erw. 13.4.) sind nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.