Nach der kommunalen Praxis wird ein höherer Gemeindeanteil nur dann gewährt, wenn die Leitung am Bauzonenrand liegt und daher angrenzende, ausserhalb der Bauzone gelegene Flächen nicht einbezogen werden können oder wenn der Leitung eine gesteigerte Transportfunktion zukommt (vgl. Protokoll, S. 14 f.). Vorliegend handelt es sich weder um ein am Bauzonenrand gelegenes Gebiet, noch kommt der Leitung eine über die Groberschliessung hinausgehende Transportfunktion zu. Die vorgenommene Aufteilung der Beiträge zwischen Gemeinde und Grundeigentümern entspricht der Regelung im AR und ist nicht zu beanstanden.