13.3. Der Gemeinderat qualifiziert die neue Schmutzwasserleitung im Abschnitt KS A - I als Groberschliessung (Grundsätze der Kostenverlegung, S. 4). Gemäss § 45 AR tragen die Grundeigentümer die Kosten der Groberschliessung höchstens zu 70 %. Dementsprechend wurde der Gemeindeanteil auf 30 % festgelegt. Nach der kommunalen Praxis wird ein höherer Gemeindeanteil nur dann gewährt, wenn die Leitung am Bauzonenrand liegt und daher angrenzende, ausserhalb der Bauzone gelegene Flächen nicht einbezogen werden können oder wenn der Leitung eine gesteigerte Transportfunktion zukommt (vgl. Protokoll, S. 14 f.).