13.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu vorbringen, die baulichen Verhältnisse seien aufgrund der Hanglage der Gemeinde Q. herausfordernd. Die Kostenverlegung von 70 % zu Lasten der Grundeigentümer und von 30 % zu Lasten der Gemeinde sei daher die Regel. Die überwiegende Zahl der Grundstücke in der Gemeinde Q. liege an vergleichbaren Lagen. Aus Gründen der Gleichbehandlung sei es daher nicht angezeigt, von dieser Regelung abzuweichen. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten weiteren Funktionen der Leitung, insbesondere Entwässerung weiterer Grundstücke und Transportfunktion, würden durch die Beteiligung der Gemeinde von 30 % bereits abgegolten.