Zur Kostenverteilung zwischen der Gemeinde und den Grundeigentümern macht der Beschwerdeführer geltend, die Leitung verlaufe durch ein Gebiet mit einem sehr starken Gefälle. Daher könnten nur oberliegende Grundstücke in die Leitung entwässert werden. Unterliegende Grundstücke würden in die Leitung im XV entwässert. Weiter werde auch die Bauzone XW in die Leitung entwässert. Die Gemeinde nutze die bestehende Schmutzwasserkanalisation ohne nennenswerten Aufwand in eine Sauberwasserleitung um. Diese besondere Ausgangslage hätte eine Erhöhung des Gemeindeanteils gerechtfertigt, ohne dass dadurch für andere Beitragspläne ein Präjudiz geschaffen worden wäre.