12. Das Einzugsgebiet der Entwässerungsanlagen im Gebiet XY erfährt durch den GEP-konformen Ausbau sowie den Neubau einer den aktuellen technischen Vorschriften entsprechenden Schmutzwasserleitung einen Sondervorteil. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer einer im Gebiet XY gelegenen Parzelle. Was für das Gebiet als Ganzes gilt, gilt auch für die einzelnen darin liegenden Grundstücke (vorne Erw. 10.4.). Der Ausbau der Kanalisationsanlagen bringt der Parzelle des Beschwerdeführers einen Sondervorteil, wofür ein Beitrag erhoben werden darf.