Die Umnutzung der bisherigen Schmutzwasserleitung in eine Meteorwasserleitung begründete die Beschwerdegegnerin damit, dass dadurch auf den Neubau einer Meteorwasserleitung verzichtet werden könne, wobei gleichzeitig die Vorgaben des GEP umgesetzt werden könnten. Die Kosten für die Umnutzung seien in die Kosten für den Neubau der Schmutzwasserleitung eingerechnet worden, wobei für die Umnutzung praktisch keine Kosten entstünden. Wenn anstelle der Umnutzung zusätzlich eine neue Meteorwasserleitung hätte erstellt werden müssen, wären die Kosten dafür den Grundeigentümern zusätzlich zu den Kosten für den Neubau der Schmutzwasserleitung auferlegt worden.