11.3. Das AR verweist in § 23 Abs. 1 für die technischen Ausführungsvorschriften unter anderem auf die Norm SIA 190, Kanalisationen. Gemäss § 23 Abs. 2 AR gilt die jeweils aktuelle Fassung dieser Vorschriften. Der GEP stützt sich zwar noch auf die SIA-Norm 190/2000, der technische Teil dieser Norm wurde jedoch durch SIA-Norm 190/2017 ersetzt. Die aktualisierte Fassung der SIA-Norm 190 aus dem Jahr 2017 sieht in Ziffer 2.4.6. für Rohre im Baugebiet im Mischsystem sowie im modifizierten Mischsystem eine Mindestnennweite von 300 mm vor. Von dieser Vorgabe kann in begründeten Fällen in Absprache mit der kantonalen Fachstelle abgewichen - 24 -