Die Beschwerdegegnerin lässt weiter vorbringen, im GEP sei noch ein Durchmesser von 250 mm vorgesehen gewesen. Dieser habe auf der damals geltenden SIA-Norm 190/2000 basiert, bei der der Minimaldurchmesser mit 250 mm definiert gewesen sei. Diese sei zwischenzeitlich durch die SIA-Norm 190/2017 ersetzt worden. Diese schreibe im Mischsystem sowie im modifizierten Mischsystem einen Minimaldurchmesser von 300 mm vor. Auch sei die vertikale Abfolge der Leitungen vorgeschrieben (Schmutzwasserleitung unter der Sauberwasserleitung, Sauberwasserleitung unter der Trinkwasserleitung).