Die in den Jahren 1983, 1984 und 1998 erhobenen Anschlussgebühren liegen zu weit in der Vergangenheit und wurden zudem von einem anderen Grundeigentümer erhoben. Mit der Anrechnung der in den Jahren 2007 und 2014 bezahlten Anschlussgebühren wurde der Einhaltung des Äquivalenzprinzips genügend Rechnung getragen.