Die Reduktion soll vielmehr in jenen Fällen gewährt werden, in welchen die Erschliessungsbeiträge und die Anschlussgebühren von demselben Grundeigentümer zu leisten sind. Dabei hatte der kommunale Gesetzgeber vor allem jene Fälle im Blick, in denen die Realisierung der Erschliessung und der Nutzbaute zusammenfallen oder in kurzem zeitlichen Abstand erfolgen. In diesen Ausnahmefällen kann die Kombination von Erschliessungsbeiträgen und Anschlussgebühren zu einer Verletzung des Äquivalenzprinzips führen, weshalb der kommunale Gesetzgeber zulässigerweise vorgesehen hat, dass dem betroffenen Grundeigentümer eine Reduktion der Anschlussgebühren gewährt werden soll.