Aus dem Wortlaut von § 45 AR geht nicht klar hervor, ob die Reduktion nur dann gewährt werden soll, wenn der Erschliessungsbeitrag und die Anschlussgebühren zeitnah von demselben Grundeigentümer zu leisten sind oder ob ein solcher Anspruch auch dann besteht, wenn verschiedene Grundeigentümer betroffen sind. Es entspricht jedoch nicht dem Sinn und - 17 -