Ersatzbauten sind Neubauten gleichgestellt. Bei Um-, An-, Aus- und Erweiterungsbauten einer bereits angeschlossenen Baute entsteht die Zahlungspflicht mit dem Abschluss der Bauarbeiten, spätestens jedoch zwei Jahre nach Baubeginn (§ 49 Abs. 1 AR). Je nach Situation kann also zwischen der Erhebung der Erschliessungsbeiträge und der Erhebung der Anschlussgebühren viel Zeit vergehen und es kann einen (oder auch mehrere) Eigentümerwechsel geben. Verändern sich die Eigentumsverhältnisse zwischen Erschliessung und Anschluss an die kommunale Infrastruktur, so haben in der Regel verschiedene Personen für die Erschliessungsbeiträge und die Anschlussgebühren aufzukommen.