7.7. Gemäss § 33 AR sind zur Bezahlung von Abgaben diejenigen Personen verpflichtet, denen im Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungspflicht laut Grundbuch das Eigentum zusteht. Bei Erschliessungsbeiträgen entsteht die Beitragspflicht mit Beginn der öffentlichen Auflage des Beitragsplans (§ 43 AR). Bei Anschlussgebühren entsteht die Zahlungspflicht bei bestehenden Gebäuden mit der Inbetriebnahme des Anschlusses und bei Neubauten mit dem Anschluss an die Kanalisation; Ersatzbauten sind Neubauten gleichgestellt.