7.4. Gemäss § 45 AR wird die Anschlussgebühr um 30 % ermässigt. Vorliegend wurde eine Reduktion von Fr. 468.04 vorgenommen. Der Beitrag wurde damit um 30 % der 2007 und 2014 verfügten Kanalisationsanschlussgebühren reduziert. 7.5. Im AR sind Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren (vgl. § 30 Abs. 1 AR) kumulativ vorgesehen, was grundsätzlich zulässig ist. Die kumulative Erhebung von Erschliessungsbeiträgen und Anschlussgebühren kann jedoch die Gefahr bergen, dass die betroffenen Grundeigentümer zu hohe Abgaben leisten müssen, woraus sich eine Verletzung des Äquivalenzprinzips ergeben kann (AGVE 1998 S. 197).