7.3. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Anschlussgebührenverfügungen waren noch an den früheren Eigentümer des Grundstücks, E., gerichtet. Im Mai 1983 wurde eine Anschlussgebühr von insgesamt Fr. 2'181.25 verfügt (bestehend aus einer Anschlussgebühr von Fr. 1'308.75 und einem Klärbeitrag von Fr. 872.50). Im Juni 1984 wurde eine Rechnung über Fr. 550.00 gestellt (bestehend aus einer Anschlussgebühr von Fr. 330.00 und einem Klärbeitrag von Fr. 220.00). Mit Baubewilligung vom 21. April 1998 wurde schliesslich eine Anschlussgebühr über Fr. 4'875.90 zzgl. 6.5 % MWST (Fr. 316.00) verfügt. - 16 -