Beitragsplanverfahrens der Anteil, welchen sie übernehmen muss, zu hoch erscheint, hat sie noch immer die Möglichkeit, auf den Bau zu verzichten. Auch wenn diese Überlegung dafürsprechen könnte, dass vor Beginn der Bauausführung die Auflage des Beitragsplans abgeschlossen sein sollte, ist das öffentliche Interesse an der Wahrung der kommunalen Budgethoheit nicht derart hoch zu gewichten, als dass dies die einspracheweise Geltendmachung der Verwirkung des Beitragsanspruchs rechtfertigen würde (AGVE 2015 S. 253). Der Beschwerdeführer anerkennt denn auch, dass das Vorgehen der Gemeinde formell korrekt war (Protokoll, S. 6).