6.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu vorbringen, die Auflage des Beitragsplans müsse zwar bei Baubeginn begonnen haben, sie müsse jedoch nicht abgeschlossen sein. Vorliegend sei die öffentliche Auflage des Beitragsplans zusammen mit dem Baubeginn und damit rechtzeitig erfolgt. 6.3. Gemäss Bundesgericht sollte der Auflagezeitpunkt von Beitragsplänen als wesentliche Verfahrensvorschrift in einem Gesetz geregelt sein (vgl. BGE 2C_1131/2014 vom 5. November 2015 Erw. 3.1 a.E.). Eine solche Regelung fehlt im Kanton Aargau, weshalb die Gerichte in verschiedenen Anläufen den Auflagezeitpunkt festgelegt und präzisiert haben. Diese Rechtsprechung wurde laufend publiziert.