6. 6.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter den Umstand, dass die öffentliche Auflage des Beitragsplans zusammen mit dem Baubeginn erfolgt ist, während der Entscheid des Gemeinderats über die Einsprachen jedoch erst nach Fertigstellung der in den Beitragsplan eingebundenen Bauwerke erfolgt ist. Durch dieses Vorgehen seien keine Anpassungen am Bauprojekt mehr möglich. Indem der Gemeinderat erst nach Ausführung des Bauwerks über den Beitragsplan entschieden habe, sei die Prüfung von kostengünstigeren Ausführungsvarianten nicht mehr möglich gewesen, wodurch das rechtliche Gehör verletzt worden sei.