Ausstandsgründe sind rechtzeitig geltend zu machen. Denn diejenige Person, welche das Ausstandsbegehren nicht unverzüglich stellt, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhält, sondern sich stillschweigend auf das Verfahren einlässt und den Ausstandsgrund erst im Rechtsmittelverfahren vorbringt, verwirkt nach dem Grundsatz von Treu und Glauben den Anspruch auf spätere Anrufung des Ausstandsgrundes (vgl. BGE 117 Ia 322, Erw. 1c; BGE 116 Ia 485 Erw. 2c; BGE 114 Ia 280, Erw. 3e).