Das Recht auf richtige Zusammensetzung einer Verwaltungsbehörde umfasst auch den Anspruch auf Bekanntgabe der beim Entscheid mitwirkenden Behördenmitglieder. Nur auf diese Weise können die Betroffenen feststellen, ob ihr Anspruch auf richtige Zusammensetzung der Verwaltungsbehörde sowie auf unparteiische Beurteilung gewahrt wird (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 980).