Für nichtgerichtliche Behörden ergibt sich aus Art. 29 Abs. 1 BV ein Mindestanspruch auf Unabhängigkeit und Unbefangenheit einer Verwaltungsbehörde. Dabei können die für gerichtliche Behörden geltenden Anforderungen jedoch nicht unbesehen auf das verwaltungsverfahren übertragen werden. Bei Exekutivbehörden ist zu berücksichtigen, dass ihr Amt auch mit politischen Aufgaben verbunden ist (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 979; BGE 140 I 326, Erw. 5.). Das Recht auf richtige Zusammensetzung einer Verwaltungsbehörde umfasst auch den Anspruch auf Bekanntgabe der beim Entscheid mitwirkenden Behördenmitglieder.