Dem Beschwerdeführer sei also spätestens seit der öffentlichen Auflage des Beitragsplans bekannt gewesen, dass der Gemeindeammann ebenfalls vom Beitragsplan betroffen sei. Auch habe der Gemeinderat mit dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Juni 2021 mitgeteilt, dass er am 21. Juni über die Einsprachen entscheiden werde. Das Schreiben sei durch den Gemeindeammann unterzeichnet gewesen, wodurch dem Beschwerdeführer dessen Mitwirkung am Entscheid habe bewusst sein müssen. Der Anspruch auf Geltendmachung des Ausstandsgrunds sei folglich verwirkt. Weiter liege ohnehin kein Ausstandsgrund vor.