5.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu ausführen, der Beschwerdeführer habe den Vorwurf der Befangenheit erstmals in der Beschwerde und damit verspätet vorgebracht. Es sei dem Beschwerdeführer seit langem bekannt gewesen, dass Gemeindeammann C. Mitglied der Erbengemeinschaft D. sei und dass ein Grundstück der Erbengemeinschaft vom Beitragsplan betroffen sei. Die Mitglieder der Erbengemeinschaft seien im Beitragsplan namentlich aufgeführt. Dem Beschwerdeführer sei also spätestens seit der öffentlichen Auflage des Beitragsplans bekannt gewesen, dass der Gemeindeammann ebenfalls vom Beitragsplan betroffen sei.