Unter diesen Umständen wird auf die Aufhebung des Entscheids verzichtet. Der Mangel ist aber bei der Verlegung der Kosten zu berücksichtigen (vgl. Erw. 15). 5. 5.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, Gemeindeammann C., welcher den Entscheid über den Beitragsplan unterzeichnet habe, sei als Miteigentümer der Parzelle bbb finanziell vom Beitragsplan betroffen. Dieser sei befangen gewesen und hätte daher am Entscheid nicht mitwirken dürfen. Da der Gemeindeammann an der Einspracheverhandlung nicht anwesend gewesen sei, sei dessen Mitwirkung am Entscheid für ihn nicht erkennbar gewesen.