4.6. Aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Verzicht auf Protokollierung der Einspracheverhandlung wäre der Einspracheentscheid vom 21. Juni 2021 grundsätzlich aufzuheben (vorne Erw. 4.3.). Der Schriftenwechsel lässt aber erkennen, dass die Parteien die je gegenseitigen Standpunkte zur Kenntnis genommen haben. Eine Wiederholung des Einspracheverfahrens wäre daher ein blosser Leerlauf, an dem auch der Beschwerdeführer kein Interesse haben kann. Das SKE prüft zudem mit voller Kognition (§§ 52 und 53 Abs. 2 VRPG). Unter diesen Umständen wird auf die Aufhebung des Entscheids verzichtet.