4.5.2. Der Entscheid vom 21. Juni 2021 setzt sich mit den einzelnen Argumenten der Einsprache des Beschwerdeführers auseinander. Zur Begründung der Kalibervergrösserung der neuen Abwasserleitung gegenüber der bestehenden Abwasserleitung auf eine Nennweite von 300 mm hat die Beschwerdegegnerin auf die Vorschrift gemäss SIA-Norm 190 hingewiesen, wonach Leitungen im Baugebiet eine minimale Nennweite von 300 mm aufweisen müssen. Damit hat sie ausreichend begründet, warum sie eine Kalibervergrösserung der Leitung als notwendig erachtet. Ob die Kaliberver- - 12 -