nicht unaufgefordert an die Einsprecher verschickt werden, verlangt jedoch ein Einsprecher die Zustellung des Protokolls, ist ihm die Einsichtnahme in das Protokoll zu gewähren. Diese Möglichkeit muss dem Einsprecher jederzeit offenstehen (Erw. 4.4.1.). Es wäre wenigstens ein zusammenfassendes Protokoll zu erstellen gewesen. Durch den Verzicht auf die Erstellung eines Protokolls oder einer Aktennotiz wurde das rechtliche Gehör verletzt. Die nachträgliche Erstellung eines Einspracheprotokolls im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vermag diesen Mangel nicht zu heilen.