4.4.2. Vorliegend erkundigte sich der Beschwerdeführer nach der Aktennotiz der Einspracheverhandlung, worauf ihm mit E-Mail vom 6. Juli 2021 mitgeteilt wurde, dass keine Aktennotiz existiere. Der Schlussantrag der Einwender sei jedoch im Entscheid festgehalten worden. Das Protokoll muss zwar - 11 -