An der Einspracheverhandlung teilnehmende Parteien können die Ausführungen der Gegenpartei bzw. Behörde zur Kenntnis nehmen und sich dazu äussern. Auch aus diesem Grund genügt ein zusammenfassendes Protokoll (vgl. Bundesgerichtsentscheid 1C_58/2010 vom 22. Dezember 2010, Erw. 2.4.1).