Die für den Augenschein skizzierte Protokollierungspflicht gilt gleichermassen für die Einspracheverhandlung des Gemeinderats. Sie ist in den wesentlichen Punkten zu protokollieren und den Einsprechern ist auf Verlangen Einsicht in das Protokoll zu geben. Die Einspracheverhandlung ist nicht bloss Schlichtungsverhandlung, sondern dient der Sachverhaltsabklärung und ist damit auch Grundlage für die gemeinderätliche Rechtsfindung (AGVE 2001 S. 369 und 373). An der Einspracheverhandlung teilnehmende Parteien können die Ausführungen der Gegenpartei bzw. Behörde zur Kenntnis nehmen und sich dazu äussern.