Dient ein Augenschein dazu, einen streitigen, unabgeklärten Sachverhalt festzustellen, so müssen die am Verfahren Beteiligten grundsätzlich zum Augenschein beigezogen werden. Diesen ist Gelegenheit zur Mitwirkung an der Beweisabnahme oder mindestens zur Stellungnahme zum Beweisergebnis zu geben. Ein Augenschein darf nur ausnahmsweise unter Ausschluss einer Partei erfolgen, wenn schützenswerte Interessen Dritter oder des Staates oder eine besondere Dringlichkeit dies gebieten oder wenn der Zweck nur erfüllt werden kann, wenn der Augenschein überraschend erfolgt (AGVE 2008 S. 216; Bundesgerichtsentscheid 1P.318/2003 vom 15. Juli 2003, Erw. 2.1).