zu erstellen, das den Parteien nach dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs auch jederzeit zur Einsichtnahme offenstehen muss (AGVE 2008 S. 315 mit Hinweisen; AGVE 2000 S. 343). Die beim Augenschein gemachten Feststellungen sind soweit zu protokollieren, als sie für den Entscheid erheblich sein können. Stattdessen kann auch eine Aktennotiz erstellt werden. Ein Wortprotokoll ist in der Regel nicht erforderlich. Das Protokoll ist auszufertigen, bevor die zuständige Behörde den Entscheid fällt, um eine einwandfreie Entscheidgrundlage sicherzustellen. Auf die Ausfertigung des Protokolls kann nur verzichtet werden, wenn kein Sachentscheid gefällt werden muss (AGVE 2000 S. 345 f.).