Im Übrigen ist die Protokollierungspflicht von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig (BGE 130 II 478 Erw. 4.2 mit Hinweis). Gemäss Verwaltungsgericht des Kantons Aargau begründet das Recht auf Akteneinsicht eine Aktenerstellungspflicht. Die Verwaltungsbehörde hat über die wesentlichen Ergebnisse des Augenscheins immer ein Protokoll - 10 -