Dazu gehört auch die Pflicht zur Protokollführung über entscheidwesentliche Abklärungen, Zeugeneinvernahmen und Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren. Gemäss Bundesgericht sind die wesentlichen Ergebnisse eines Augenscheins in einem Protokoll oder "Aktenvermerk" festzuhalten oder zumindest - soweit sie für die Entscheidung erheblich sind - in den Erwägungen des Entscheids klar zum Ausdruck zu bringen. Wenn die Verwaltung mit einem Verfahrensbeteiligten ein Gespräch führt, ist wenigstens der wesentliche Gehalt des Gespräches im Protokoll festzuhalten. Im Übrigen ist die Protokollierungspflicht von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängig (BGE 130 II 478 Erw.