Der Einspracheentscheid stütze sich auf die anlässlich der Einspracheverhandlung vom anwesenden Gemeindeschreiber erstellten Handnotizen. Dabei seien die wesentlichen Erwägungen im Entscheid abgebildet worden, womit die Protokollierungspflicht formell erfüllt worden sei. Üblicherweise bestehe kein Bedarf, die Handnotizen in Reinschrift zu bringen. Aufgrund der vorliegenden Beschwerde sei jedoch nachträglich ein formelles Protokoll erstellt worden. Daraus gehe hervor, dass der Gemeinderat im Einspracheentscheid auf die Aussagen des Beschwerdeführers eingegangen sei. Das rechtliche Gehör sei damit auch materiell nicht verletzt.