4.2. Die Beschwerdegegnerin lässt dazu ausführen, es bestehe zwar im Allgemeinen eine Protokollierungspflicht, diese sei jedoch differenziert und im Einzelfall zu beurteilen. Ein formelles Protokoll müsse nicht in jedem Fall erstellt werden. Unter Umständen genüge es, die wesentlichen Erwägungen im Entscheid festzuhalten. Der Gemeinderat setze sich im Einspracheentscheid mit den Vorbringen des Beschwerdeführers ausführlich auseinander. Der Einspracheentscheid stütze sich auf die anlässlich der Einspracheverhandlung vom anwesenden Gemeindeschreiber erstellten Handnotizen.