Im angefochtenen Entscheid werde in materieller Hinsicht auf die Einwendungsverhandlung Bezug genommen und es würden auf an der Verhandlung gemachte Äusserungen abgestellt. Die Einwendungsverhandlung sei daher entscheidrelevant und unterliege damit der Protokollierungspflicht. Weiter habe der Gemeinderat im Einspracheentscheid festgehalten, dass alle Varianten für die Kostenübernahmen nochmals überprüft worden seien. Diese Varianten habe er jedoch nicht offengelegt. Der Verzicht auf die Erstellung eines Protokolls sei bei der Verlegung der Verfahrenskosten zulasten der Gemeinde zu berücksichtigen. Weiter genüge die kurze Begründung des -8-