4. 4.1. Der Beschwerderführer bringt vor, der Gemeinderat habe durch den Verzicht auf die Erstellung eines Protokolls der Einwendungsverhandlung vom 18. Mai 2021 das rechtliche Gehör verletzt. Er habe nach der Zustellung des Einspracheentscheids Einsicht in das Protokoll oder die Aktennotiz der Einspracheverhandlung beantragt, worauf ihm bestätigt worden sei, dass weder ein Protokoll noch eine Aktennotiz erstellt worden seien. Im angefochtenen Entscheid werde in materieller Hinsicht auf die Einwendungsverhandlung Bezug genommen und es würden auf an der Verhandlung gemachte Äusserungen abgestellt.