Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Aus den Anträgen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er eine Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids beantragt. Dass er darüber hinaus beantragt, wie das Gericht entscheiden solle, wäre dagegen nicht erforderlich. Das Gericht hat daher auf die Anträge des Beschwerdeführers einzutreten und sich mit diesen auseinanderzusetzen.