Dabei kommt es weniger auf juristisch korrekte Formulierungen an. Massgebend ist vielmehr, dass die Anträge nachvollziehbar sind und die Rechtsmittelinstanz den Zweck der Beschwerde erkennen kann (Michael Merker, Rechtsmittel, Klagen und Normenkontrollverfahren nach -6- dem [alten] aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38 - 72 altVRPG, Zürich 1998, § 39 N 5).