2.2. Die Beschwerdegegnerin lässt zunächst vorbringen, Antrag Ziff. 2 der Beschwerde stelle einen allgemeinen Prüfungsantrag dar. Es sei nicht hinreichend klar, was damit gemeint sei. Auf den Antrag sei folglich nicht einzutreten. Auch stelle der Beschwerdeführer in Bezug auf die Anrechnung bereits verfügter Anschlussgebühren keinen konkreten Antrag. Ein allgemeines Prüfungsbegehren erfülle die formellen Voraussetzungen im Rahmen einer Beschwerde nicht. Auf dieses Begehren sei folglich ebenfalls nicht einzutreten.